Satzung

Seite

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1

§ 2 Zweck des Vereins 1

§ 3 Gemeinnützigkeit 1

§ 4 Mitgliedschaft, Aufnahme von Mitgliedern 2

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 2

§ 6 Ende der Mitgliedschaft 3

§ 7 Beiträge 4

§ 8 Vorstand 4

§ 9 Beirat 4

§ 10 Kassenführung 4

§ 11 Organe des Vereins 5

§ 12 Jahreshauptversammlung 5

§ 13 Mitgliederversammlungen, weitere Treffen 5

§ 14 Wahlen 6

§ 15 Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen 6

§ 16 Satzungsänderungen 6

§ 17 Auflösung 6

§ 18 Inkrafttreten der Satzung 6

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der „Angelverein Hassia e.V. Fuldabrück“ wurde unter dem Namen „Angelsportverein Hassia e.V. Kassel“ am 1.  Oktober 1925 gegründet und ist ein Zusammenschluss von Anglerinnen und Anglern, die sich zum Ziel gesetzt haben, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.

Er hat seinen Sitz in Fuldabrück und ist beim Amtsgericht Kassel im Vereinsregister unter VR 875 (früher VR 461) eingetragen.

Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell unabhängig.

Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

§ 2. Zweck des Vereins

  1. Zweck, Anliegen und Aufgabe des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes. Diese Ziele werden insbesondere verwirklicht durch:
  2. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Berücksichtigung von Artenschutzprogrammen,
  3. Gesunderhaltung der Gewässer, Schutz der autochthonen Fauna und Flora und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes sowie der Gewässerrenaturierung.
  4. Nach Maßgabe des zu 1. benannten Zweckes sollen auch

a) die Jugend gefördert werden,

b) Angelmöglichkeiten erhalten und geschaffen werden um einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten, aufzubauen und diesen nach sich aus den Grundsätzen des Hess. Fischereigesetzes ergebenden Grundsätzen zu hegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben zu § 1 und § 2 selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Erstattungen, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eventuell eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Die Ämter werden ehrenamtlich verwaltet. Für den Verein ehrenamtlich Tätige erhalten Aufwendungsersatz im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Aufwendungsersatz steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereines. Er kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder nach Maßgabe des § 3 Nr. 26 a EStG in Form einer Tätigkeitsvergütung gezahlt werden (Ehrenamtspauschale). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft, Aufnahme von Mitglieder

1. Mitglieder sind:

ausübende Mitglieder,

Fördermitglieder und

Ehrenmitglieder.

a) Ausübendes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ausübende Mitglieder sind verpflichtet, aktiv zur Erreichung der Ziele des Vereins mitzuarbeiten. Sie haben das Recht zur Ausübung der Fischwaid an den Vereinsgewässern. Die Aufnahme von ausübenden Mitgliedern erfolgt nur in einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach vorheriger schriftlicher Anmeldung beim Vereinsvorsitzenden.

b) Fördermitglied des Vereins kann jede unbescholtene volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Unterstützung der allgemeinen Vereinszwecke, der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher Beziehungen zu ordentlichen Mitgliedern. Es hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Angelerlaubnis und hat den vom Vorstand jeweils für fördernde -Mitglieder festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Die Aufnahme von Fördermitgliedern erfolgt durch den Vorstand nach vorheriger Anmeldung.

c) Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder ernennt auf Vorschlag des Vorstandes die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung.

2. Jugendliche

Jugendliche vom vollendeten 10. Lebensjahr an können als Angehörige der Jugendgruppe (Jungangler) aufgenommen werden, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt und der Jugendfischereischein ausgestellt wurde. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres müssen die Jungangler die Fischerprüfung abgelegt haben oder im Besitz des Sonderfischereischeins sein. Die Aufnahme von jugendlichen Mitgliedern erfolgt nach vorheriger Anmeldung durch den Vorstand.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder (§ 4 Nr. 1) können alle Einrichtungen des Vereins unter Berücksichtigung der gleichgerichteten Rechte der anderen Mitglieder in Anspruch nehmen. Die Fischereierlaubnis wird vom Vorstand erteilt. Näheres regelt die Gewässerordnung; sie ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Mitglieder nach § 4 Nr. 1 haben Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Alle Mitglieder und Jugendliche sind für die Dauer der Mitgliedschaft gleichzeitig Mitglieder des für die Angelfischer zuständigen Landes- und Bundesverbandes.

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Hessische Fischereigesetz, die dazu ergangenen und ergehenden Ausführungsbestimmungen, die Satzung, die Gewässerordnung und die vom Vorstand getroffenen Sonderbestimmungen zu befolgen, die als Vereinsmitteilungen bekannt gegeben werden. Den Anordnungen der Vorstandsmitglieder und Fischereiaufseher ist im Rahmen dieser Bestimmungen Folge zu leisten.

Sie sind ferner verpflichtet,

die fälligen Vereinsbeiträge zu zahlen und pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst, Umweltschutzmaßnahmen, etc.) zu erfüllen,

an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Der Vorstand kann bei Verstößen eines Mitgliedes gegen seine Verpflichtungen aus Ziffer 2. sowie sonstigen Verstößen, die nicht sogleich den Ausschluss gebieten, eine schriftliche Abmahnung aussprechen, gegebenenfalls mit der gleichzeitigen Androhung von Maßnahmen nach § 6 c).

  1. Jugendliche (§ 4 Nr. 2) haben Stimmrecht nur innerhalb der Jugendversammlung.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
  2. Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Mitteilung an den Vereinsvorsitzenden zum Jahresschluss,
  3. durch Tod des Mitglieds,

c) mit Ausschluss, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise und schuldhaft gegen die Interessen des Vereins handelt oder dessen Ansehen schädigt, sich unehrenhaft oder unkameradschaftlich beträgt, trotz Abmahnung die Satzung nicht gewissenhaft befolgt oder gegen Vereinsbeschlüsse, Gewässerordnung und Angelbedingungen verstößt. Der Ausschluss kann auch dann erfolgen, wenn nach der Aufnahme bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht gegeben waren oder weggefallen sind. Ferner kann ausgeschlossen werden, wer nicht wenigstens die Hälfte der jährlichen Versammlungen besucht oder trotz Mahnung länger als drei Monate mit erheblichen Teilen seiner Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist.

Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes ist dem Vorstand einzureichen. Dieser prüft den Sachverhalt unter Anhörung des Betroffenen und Einholung einer Stellungnahme des Ehrenrates.

Der Vorstand legt den Antrag mit seiner Stellungnahme und der Stellungnahme des Ehrenrates einer der nächsten Mitgliederversammlungen, die als außerordentliche Versammlung einzuberufen ist, oder der Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung vor. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die dem Verein im Ausschlussverfahren oder bei der Maßregelung eines Mitgliedes entstandenen baren Auslagen können dem Betroffenen auferlegt werden.

Bei Tod, Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied jeden Anspruch an das Vereinsvermögen, dagegen bleibt der Anspruch des Vereins auf Erfüllung der fälligen Zahlungsverpflichtungen bestehen. Der Erlaubnisschein zum Fischfang ist dem Vorstand zurückzugeben.

2. Bei Jugendlichen endet die Mitgliedschaft weiterhin in der Jugendgruppe auf Beschluss des Vorstandes, wenn die Angelbedingungen nicht eingehalten oder die Veranstaltungen der Jugendgruppe nicht im erforderlichen Maß wahrgenommen werden,

mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.

§ 7 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat regelmäßige Vereinsbeiträge zu zahlen. Ausübende Mitglieder haben bei Beginn der Mitgliedschaft eine Aufnahmegebühr in der jeweils festgelegten Höhe zu entrichten. Die Höhe der Gebühren und der Beiträge werden in der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Gewässerwart, dem Jugendleiter, dem Schriftführer, dem Kassierer und den gewählten Beiratsmitgliedern.

Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Sie leiten den Verein und verwalten sein Vermögen. Der erste und der zweite Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt.

§ 9 Beirat

Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner weiteren Aufgaben eines Beirates bedienen. Die Aufgabenverteilung wird vom Vorstand im Rahmen einer Geschäftsordnung festgelegt.

Die gewählten Beiratsmitglieder sind grundsätzlich, der Ehrenrat ist bei Bedarf zu den Sitzungen des Vorstandes zu laden. Ehrenvorstandsmitglieder können an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 10 Kassenführung

  1. Der Kassierer ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassierer nur zu leisten, wenn sie vom Vorstand angewiesen sind.
  2. Außer den laufenden, zur Geschäftsführung gehörenden Zahlungen darf der Vorstand Zahlungen erst dann leisten, wenn die Ausgaben von einer Versammlung beschlossen worden sind.
  3. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von zwei Kassenprüfern zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Jahreshauptversammlung
  2. der Vorstand
  3. Ehrenrat

§ 12 Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich in den ersten zwei Monaten des Geschäftsjahres statt.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  3. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme
des Geschäftsberichtes des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters
der Berichte weiterer Vorstandsmitglieder
des Kassenberichtes des Kassierers
des Kassenprüfungsberichtes der Kassenprüfer

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Wahl des Vorstandes, des Beirates, des Ehrenrates und der Kassenprüfer nach Ablauf der Amtszeit oder beim Ausscheiden,

d) Festsetzung des Beitrages,

e) Verabschiedung des Haushaltsplanes

f) Festsetzung der Angelbedingungen,

g) Beschluss über etwaige Satzungsänderungen sowie

h) Beschluss über sonstige Anträge

  1. Der Vorstand kann aus besonderem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, zu der binnen zwei Wochen schriftlich einzuladen ist.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes beim Vorstand beantragt. Zu dieser ist wie zur Jahreshauptversammlung einzuladen.

§ 13 Mitgliederversammlungen, weitere Treffen

Mitgliederversammlungen sollen in der Regel ¼ jährlich stattfinden, zu denen eine besondere Einladung nicht erfolgt. Die Termine der Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand allen Mitgliedern rechtzeitig bekannt zu geben.

Zur Aufrechterhaltung des Informationsflusses werden zwischen den Versammlungen zwanglose Treffen angeboten.

§ 14 Wahlen

  1. In der Regel werden in einer Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt:

a) Der Vorstand 1. und 2. Vorsitzender

1. und 2. Gewässerwart,

1. und 2. Jugendleiter,

1. und 2. Schriftführer,

1. und 2. Kassierer,

b) die erforderlichen Beiratsmitglieder (z.B. Hauswart, Festausschuss)

c) der Ehrenrat 3 Mitglieder und

für die Dauer von zwei Jahren jeweils 2 Kassenprüfer.

  1. Nach Ablauf ihrer Amtsdauer führen sie jedoch ihr Amt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl fort.
  2. Zur Gültigkeit der Wahl ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 15 Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen

Die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen erfolgt durch Niederschrift in das Protokoll des Vereins, das nach Genehmigung durch die Versammlung vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die beabsichtigte Änderung der Satzung ist in der Einladung mitzuteilen.

§ 17 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit aller Mitglieder erfolgen. Wird eine ¾ Mehrheit aller Mitglieder nicht erreicht, so ist eine zweite Versammlung innerhalb 14 Tagen einzuberufen, die dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Darauf ist in der Einladung zur zweiten Versammlung hinzuweisen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Fuldabrück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 7.Februar 2010. Sie ist in der Jahreshauptversammlung vom 1. Februar 2015 beschlossen worden und tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Fuldabrück, 1. Februar 2015 Erhard E. Hirdes

1. Vorsitzender

Eintrag ins Vereinsregister erfolgte am 22. April 2015